Mehrwertseuersenkung

Liebe Kunden der HKS,

Wie Sie sicher der Presse entnommen haben, hat die Regierung zum 01.07.2020 eine zeitlich begrenzte Senkung der MwSt. des Regelsteuersatzes von 19% auf 16% und des ermäßigten Steuersatzes von 7% auf 5% beschlossen. Da die Mehrwertsteuersenkung und die damit verbundenen Anpassungen im Kassensystem bei vielen Kunden noch Fragen aufwerfen, haben wir uns bemüht, die wichtigsten Fragen in einem FAQ zu beantworten. Sollten Sie zusätzliche Fragen zum Thema haben, kontaktieren Sie uns gern unter: serviceshks-systeme.de 

Bitte beachten Sie, dass wir alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantworten, jedoch keine Rechtsberatung durchführen. Gerne sprechen Sie diese Fragen auch noch einmal bei Ihrem Steuerberater an.

FAQ - Die häufigsten Fragen zur Mehrwertsteuersenkung

zuletzt aktualisiert: 01.07.2020

Wie ist der Ablauf zur MwSt.-Senkung?

  • Nach Beauftragung der Umsetzung werden wir mit den Arbeiten beginnen und Ihnen deren Abschluss mitteilen. Bitte starten Sie am 01.07.2020/01.01.2021 vor Beginn des Betriebes alle Kassen und Automaten neu und testen die Umstellung. Falls etwas nicht stimmen sollte, geben Sie uns bitte umgehend Bescheid.

Was passiert bei Einlösung von Gutscheinen/Wertguthaben?

  • Seit dem 01.01.2019 gelten in Deutschland neue Regelungen für Gutscheine. Soweit aus einem Gutschein eine Leistung unmittelbar zu fordern ist, es sich also nicht nur um sog. Preisermäßigungs- oder Rabattgutscheine handelt, muss zwischen dem sog. Einzweckgutschein und dem Mehrzweckgutschein unterschieden werden. Diese beiden Formen von Gutscheinen führen zu grundsätzlich unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Ergebnissen:
    • Einzweckgutschein (S 3 Abs. 14 UStG): Ein Einzweckgutschein liegt dann vor, wenn der Ort der Leistung (hier also z.B. Deutschland) schon bei Ausgabe des Gutscheins feststeht und sich aufgrund der Leistung die Höhe der Umsatzsteuer eindeutig ermitteln lässt. Liegt ein solcher Einzweckgutschein vor, entsteht die Umsatzsteuer schon bei Verkauf des Gutscheins und jeder weiteren Weiterveräußerung. Die tatsächliche Ausführung der Leistung - wenn also der Gutschein eingelöst wird - ist dann keiner Umsatzsteuer mehr zu unterwerfen.
    • Mehrzweckgutschein (5 3 Abs. 15 UStG): Ein Mehrzweckgutschein liegt vor, wenn es sich um einen Gutschein handelt, der kein Einzweckgutschein ist, weil entweder der Ort der Leistung oder die sich aus der Leistung ergebende Umsatzsteuer bei Verkauf bzw. Ausgabe des Gutscheins nicht feststeht. In diesem Fall ist der Verkauf dieses Gutscheins nur ein Tausch von Geld in eine andere Form eines Zahlungsmittels und unterliegt keiner Umsatzsteuer. Erst wenn der Gutschein eingelöst wird, unterliegt die tatsächlich ausgeführte Leistung der Umsatzsteuer. Deshalb darf bei einem Verkauf eines Mehrzweckgutscheins noch keine Umsatzsteuer in einer Abrechnung gesondert ausgewiesen werden.

Tipp: Derzeit sollte versucht werden, Gutscheine als Mehrzweck-Gutscheine auszugestalten.

Werden bei der Umstellung die Preise automatisch geändert?

  • Die von Ihnen hinterlegten Bruttopreise haben weiterhin Bestand, es werden die Nettopreise mit den neuen MwSt.-Sätzen berechnet. Ob / in welcher Größenordnung Sie die MwSt.-Anpassung bei der Preisgestaltung berücksichtigen, können Sie eigenständig festlegen. In der Artikelverwaltung können Sie Preisänderungen auch zu einem Stichtag hinterlegen. Ansonsten sind Artikeländerungen wie gehabt zu handhaben.

Was passiert mit der MwSt.-Veränderung bei Speisen von 19% auf den ermäßigten Steuersatz (7% bzw. 5%)?

  • Diese Artikeländerungen in Form von Preis- oder MwSt.-Anpassungen sind wie gehabt durch den Kunden eigenständig durchzuführen.

Was passiert bei einer Umstellung nach dem 01.07.2020?

  • Die Mehrwertsteueranpassung kann auch nach dem 01.07.2020 erfolgen. Beachten Sie nur bitte, dass hierbei keine rückwirkende Anpassung der MwSt. Sätze erfolgt!

Jahreskarten, Abonnements

  • Der volle Verkaufswert bei Jahreskarten (Saisonkarten / Abonnements o.ä.) wird zum Verkaufszeitpunkt in den Umsatz gestellt. Somit geschieht die Versteuerung ebenfalls mit dem zum Verkaufszeitpunkt gültigen Umsatzsteuersatz.

10er Karten

  • Der volle Verkaufswert bei 10er- und generell Mehrfachkarten wird zum Verkaufszeitpunkt in den Umsatz gestellt. Somit geschieht die Versteuerung ebenfalls mit dem zum Verkaufszeitpunkt gültigen Umsatzsteuersatz.

Ab wann zieht das System die neuen MwSt.-Sätze?

  • Die neuen MwSt.-Sätze werden umgehend nach dem Neustart des Systems nach der vorhergehenden Systemumstellung gezogen.

Was passiert mit Buchungen, die am 30.06. gestartet, aber erst am 01.07. oder später abgerechnet werden?

  • Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Schicht vom 30.06. über das Tagesende hinaus weiterläuft oder am 01.07. eine neue Schicht gestartet wurde. Bei laufender Schicht über den Tageswechsel hinaus, wird das System weiterhin mit 19% bzw. 7% verbuchen. Wird die Schicht beendet und die Kasse zwischenzeitlich neu gestartet, erfolg die Berechnung zum neuen MwSt.-Satz von 16% bzw. 5%.

Wie ist mit Gutschriften/Stornierungen umzugehen?

  • Alle Workarounds in der Kürze der Zeit abzubilden, ohne die Schnittstellenlogik an allen Systemen anpassen zu müssen, ist nicht möglich. Somit sind Stornos von Buchungen, die vor der Umstellung erfolgt sind, möglichst zu vermeiden. Sollten diese nicht umgänglich sein, sind sie im Nachgang nur per manuellem Reporting aufzulösen.

Wie funktioniert die Fakturierung über das Kassensystem mit geändertem MwSt.-Satz?

  • Wenn Sie unser Faktura Modul an der Kasse nutzen, achten Sie darauf, dass kein Rechnungslauf mit gemischten MwSt.-Sätzen durchgeführt werden kann. Der Rg.-Lauf mit altem MwSt. Satz muss also bis einschließlich 30.06.2020 erfolgen, nach Änderung der MwSt. Sätze muss ein neuer Rechnungslauf ab 01.07.2020 erfolgen.

Wie werden die Umsatzberichte nach der MwSt.-Senkung aussehen, wenn man einen Bericht für ein ganzes Jahr abruft? Findet eine Überschreibung der Steuersätze statt?

  • In den Berichten wird es nach wie vor nur 2 Spalten für den regulären bzw. ermäßigten MwSt.-Satz geben. Die Werte/Inhalte der Spalten werden entsprechend der zum Verkaufszeitpunkt gültigen MwSt. Sätze angezeigt, sind also korrekt ausgewiesen (z.B. 19% bei Aprilbuchungen, 16% bei Julibuchungen). Es findet keine Überschreibung statt! Jedoch wird in der Überschrift der Spalten bei Abruf des Berichtes nach dem 01.07.2020 der gesenkte MwSt. Satz (16% bzw. 5%) stehen, dies kann, wenn man es nicht weiß, zu Verwirrung führen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir die Darstellung der Reports aufgrund der kurzen Vorlaufzeit leider nicht anpassen können.

 

Ein weiterführendes FAQ mit allgemeinen Fragen zur MwSt.-Senkung können Sie ebenfalls auf der Seite des Bundesfinanzministeriums finden.