ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
- Allen Verträgen über die Lieferung von Hardware und/oder Software liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme oder vorbehaltlose Lieferung nicht Vertragsinhalt.
- Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen vergleichbaren Unterlagen, sowie Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Für Lizenzprodukte sowie für Produkte, die wir nicht selbst herstellen, gelten ergänzend die diesem Produkt beigefügten Lizenzbedingungen.
- Unsere Angebote stehen unter dem Vorbehalt, dass erforderliche Genehmigungen (z. B. Ausfuhrgenehmigungen) erteilt werden.
- Der Besteller ist verpflichtet, sich jedweder vertragswidrigen Nutzung der an ihn gelieferten Ware zu enthalten.
- Änderungen jeder Art sowie mündliche Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.
- Entgegenstehende Geschäftsbedingungen werden von uns nicht anerkannt und sind unwirksam, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird; sie erlangen nur Geltung, wenn und soweit sie im Einzelfall schriftlich von uns anerkannt werden. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden; deren Inhalt und Umfang bestimmen sich ausschließlich nach der schriftlich erteilten Auftragsbestätigung.
2 . Preise und Zahlungen
- Wir berechnen die am Tage der Lieferung gültigen Preise, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
- Die Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. Verpackungskosten und der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Ist nichts anderes ausdrücklich vereinbart, gelten die Preise nur bei Verwendung der Ware innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Abnahme-, Revisions- und sonstige behördliche Gebühren werden stets nach den bei Lieferung gültigen Tarifen gesondert berechnet. Wird die Versendung der Ware vereinbart, trägt der Besteller die Versandkosten.
- Zahlungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Sie müssen in barem Geld, per Scheck oder Überweisung erfolgen. Die Annahme von Schecks erfolgt zahlungshalber. Im Fall von Teillieferungen ist der Teilkaufpreis nach jeder Lieferung fällig.
- In Fällen des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Darüber hinaus können wir pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 8,— in Rechnung stellen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, entscheidungsreif oder von uns anerkannt sind, und die Aufrechnung 14 Tage vor Fälligkeit angezeigt wurde. Wegen bestrittener, nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, er ist weder Vollkaufmann noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts noch ein öffentlichrechtliches Sondervermögen.
3. Lieferung
- Die Vereinbarung einer verbindlichen Lieferzeit bedarf der Schriftform. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
- Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft oder die Inbetriebnahme – je nachdem welcher Termin früher eintritt – maßgebend.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
- Gehört zu unseren Leistungen auch die Installation vor Ort, ist es, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, Sache des Bestellers, die bauseitigen Voraussetzungen für die Installation fristgerecht selbst und auf eigene Kosten zu schaffen. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme infolge von Umständen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller seine bauseitigen Verpflichtungen nicht erfüllt, geht dies zu Lasten des Bestellers. Hieraus resultierenden Mehraufwand hat uns der Besteller zu ersetzen.
- Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm nach Ablauf eines Monats nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
- Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei einem Unvermögen unsererseits. Im Übrigen gilt Abschnitt 7.2 und 3. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
- Lieferverzug tritt nur ein, wenn wir trotz einer schriftlichen Mahnung des Bestellers nicht liefern.
- Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchsten 5% vom Werte desjenigen Teils der Leistung, der in Verzug geraten ist. Gewährt der Besteller uns im Falle des Verzugs – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7.2 und 7.3 dieser Bedingungen.
- Bei der Lieferungen von Karten, Armbändern, Medien und Coins sind produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge zulässig. Berechnet wird hierbei die tatsächlich gelieferte Menge.
4. Gefahrenübergang - Abnahme
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat bzw. wenn der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist – unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt -, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen.
- Soweit unabhängig vom Gefahrenübergang eine Abnahme vereinbart wurde, muss diese zum Abnahmetermin erfolgen. Ohne Abnahme ist der Besteller zur produktiven Nutzung der Lieferung nicht berechtigt. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, gilt unsere Leistung binnen 12 Werktagen nach Eingang der Fertigmeldung beim Besteller als abgenommen. Nimmt der Besteller unsere Leistung vor Durchführung einer Abnahme in Benutzung, so liegt hierin eine konkludente Abnahme. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.
- Ist ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass eine förmliche Abnahme stattzufinden hat, gelten folgende Regelungen: Der Besteller ist verpflichtet, die Leistung abzunehmen und uns eine schriftliche Abnahmebescheinigung zu erteilen; in sich abgeschlossene Teile sowie Teile, die durch die Ausführung fremder Arbeiten einer Prüfung und Feststellung entzogen werden könnten, muss der Besteller auf unser Verlangen gesondert abnehmen. Liefern wir „ab Werk“, erhält der Besteller zum Nachweis der Abnahmefähigkeit eine Fertigmeldung; schulden wir die Installation vor Ort, erhält der Besteller nach Herstellung der Funktion eine Fertigmeldung. Im Anschluss an den Eingang unserer Fertigmeldung findet ein Termin zur Durchführung der förmlichen Abnahme statt, bei der gegebenenfalls vertraglich vereinbarte Funktionsprüfungen durchzuführen sind. Der Besteller ist verpflichtet, die förmliche Abnahme unverzüglich herbeizuführen; es gelten die Regelungen des 4.3, insbesondere verzichtet der Besteller durch die produktive Nutzung auf die förmliche Abnahme, soweit diese noch nicht erfolgt ist.
5. Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum an dem Liefergegenstand behalten wir uns bis zur vollständigen Zahlung all unserer Forderungen gegen den Besteller vor.
- Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Nach Rückgabe der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt; wir werden die Verwertung bestmöglich (§ 254 BGB) vornehmen und den Verwertungserlös – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anrechnen.
- Ungeachtet unseres Vorbehaltseigentums ist der Besteller berechtigt, die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder weiterzuverarbeiten. Die Befugnis des Bestellers, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, endet, wenn sich der Besteller vertragswidrig verhält, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges.
Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten. Die Berechtigung des Bestellers zur Veräußerung der Vorbehaltsware ist vom Übergang der hieraus resultierenden Forderung auf uns abhängig. Die Verpfändung dieser Forderung zu Gunsten Dritter bzw. jede Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, uns über eine Pfändung dieser Forderungen durch Dritte unverzüglich zu unterrichten. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen seinerseits die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller tritt uns die auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. - Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets für uns; wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, ansonsten gilt die neu entstandene Sache als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass uns der Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese, soweit keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen mit uns bestehen, auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder auf Verlangen eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
6. Mängelhaftung
Für alle Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7 – wie folgt:
- Sind bei Anlieferung Mängel offensichtlich, wird eine Mängelanzeige nur berücksichtigt, wenn sie spätestens binnen 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingeht. Bei verdeckten Mängeln wird eine Mängelanzeige nur dann berücksichtigt, wenn sie spätestens binnen 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels, schriftlich bei uns eingeht. Stellt sich nach einer Überprüfung heraus, dass der Besteller zu Unrecht einen Mangel des Liefergegenstandes gerügt hat, können wir unsere aufgrund einer Mängelrüge vorgenommenen Bemühungen nach Aufwand bezahlt verlangen; der Besteller ist verpflichtet, uns Kleinteile, deren bloßer Austausch zur Mangelbeseitigung geeignet ist, zuzusenden, soweit er nach Absprache mit uns selbst in der Lage ist, die jeweiligen Kleinteile auszubauen.
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzuerfüllen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
- Arbeiten vor Ort sind bei reinen Lieferverträgen nicht Bestandteil der Nacherfüllung. Soweit es sich bei dem Liefergegenstand um eine gebrauchte Sache – z.B. ein generalüberholtes Teil – handelt, beschränkt sich die Haftung auf Reparaturleistungen in unserem Werk.
- Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Mängelbeseitigungen und Neulieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Soweit möglich oder erforderlich und im Hinblick auf die Auswirkung des Mangels angemessen, sind wir berechtigt, bis zur endgültigen Behebung eines Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitzustellen; die Zwischenlösung kann darin bestehen, dass wir für eine Übergangszeit eine vergleichbare Ausweichanlage zur Verfügung stellen.
- Soweit die Nacherfüllung fehlschlägt, bei einer Nachbesserung gilt die Nacherfüllung erst nach dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, ist der Besteller berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen; das Recht, den Preis herabzusetzen, hat der Besteller nicht; weitergehende Ansprüche ergeben sich aus Abschnitt 7.2 und 7.3.
- Die Haftung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Haftung entfällt sobald der Besteller ohne unsere Zustimmung die Liefersache oder Bestandteile hiervon selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Besteller führt in diesen Fällen den vollen Nachweis dafür, dass die in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind, und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird.
7. Haftung
- Wir haften unbeschadet der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, einschließlich gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen. Wir haften auch für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter und einfacher Erfüllungsgehilfen beruhen. Für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden haften wir nur, soweit die Verletzung solche Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat, die für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung (wesentlich) sind und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf (Kardinalpflichten).
- Im Fall einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen haften wir nicht. Die in dieser Ziffer enthaltene Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
- Schadensersatz – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – schulden wir nur im Bezug auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und unmittelbaren Schäden. Solche Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Wert der Lieferung beschränkt. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind. Für entgangenen Gewinn und/oder Umsatz des Bestellers haften wir nicht.
- Wenn der Liefergegenstand infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen von Abschnitt 6 mit der Maßgabe, dass der Besteller ein Rücktrittsrecht hat; Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach Abschnitt 7.2 und 7.3.
8. Verjährung
- Ansprüche des Bestellers aus Mängelhaftung verjähren für neu hergestellte Sachen sowie Werkleistungen in 12 Monaten und für gebrauchte Sachen – insbesondere generalüberholte Teile – in 2 Monaten; dies gilt nicht für Verbraucher. Alle sonstigen Ansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten, dies gilt auch im Rahmen des § 218 BGB. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
9. Software Nutzung
A
- Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird durch Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
- Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zweck der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung. Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus dem Programm beigefügten Handbuch.
- Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenz- oder SaaS-Gebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung oder in der Lizenzurkunde aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.). Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird ein fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf Laptops, Tablets o.ä.
B Schutzrechte Dritter
Die HKS stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt,
- dass der Kunde die HKS unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichtet,
- der Kunde ohne Zustimmung der HKS keine derartigen Ansprüche anerkennt,
- der Kunde der HKS gestattet, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen, und die HKS die notwendige Unterstützung gibt, wobei sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten zu Lasten der Firma gehen.
Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und Patentrechtsverletzung oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind, dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden, die nicht von der HKS geliefert wurden bzw. deren kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde.
Die vorstehenden Bestimmungen regeln die gesamte Haftung der HKS in Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten. Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten kann die HKS auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern. Die Leistung des von der HKS gelieferten Softwaresystems darf dadurch nicht verringert werden.
Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Ermessen der HKS eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann die HKS unter Ausschluss aller anderen Rechte des Kunden nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten
- die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen;
- dem Kunden das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen;
- die betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und die entweder den Anforderungen des Kunden entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind;
- die Programme oder Teile davon zurücknehmen und dem Kunden den (gegebenenfalls anteiligen) Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten, vermindert um den dem Kunden hierdurch entstandenen Schaden.
C Eigentum, Urheberrechte und Quellcode
Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum der HKS:
Die HKS bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und / oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an.
Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum der HKS über und können anderen Kunden nach Zustimmung des Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an die HKS abgetreten. Die HKS nimmt die Abtretung hiermit an.
Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der HKS zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Von solchen Änderungen stellt der Kunde der HKS eine Kopie der Änderung auf einem Datenträger oder in gedruckter Form zusammen mit allen notwendigen Informationen zur Verfügung. Eine Verwertung der geänderten Programmversion bedarf der Zustimmung des Kunden.
Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von HKS bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist die HKS für entstehende Schäden nicht haftbar. Eine Herausgabe des Quellcodes bedarf einer expliziten schriftlichen Vereinbarung über Art und Umfang der Herausgabe sowie einer Zusatzvergütung.
D Zahlungen
Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung. Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, so ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p. a. zu berechnen.
E Pflichten des Kunden
Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben der HKS an den Programmen in keiner Form verändern. Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-, Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene Unterlagen, die dem Kunden in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot nur auszugsweiser Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht ist allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma zulässig. Der Kunde verpflichtet sich, der HKS den durch die Verletzung obiger Bestimmungen entstandenen Schaden, bei grober Fahrlässigkeit maximal in Höhe des Lizenzpreises, außer bei vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen.
F Kündigung
Die HKS kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in Verzug ist, und/oder der Kunde − nach schriftlicher Abmahnung – weiter gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualvertraglicher Regelungen verstößt. Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzuges seitens der HKS oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn die HKS ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn er die HKS zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist.
Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet der Kunde alle Programme, Kopien und dazugehörigen Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Kunde bestätigt innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an HKS. Daneben räumt er HKS das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein.
G Softwareerweiterung und -anpassung
1. Handling
Die HKS wird die gelieferte Software in zyklischen Releases erweitern und anpassen. Der Kunde wird, soweit die Parteien nichts anderes explizit schriftlich vereinbart haben, seine Anforderungen an die Software in einer geeigneten Beschreibung schriftlich rechtzeitig an den Auftragnehmer mitteilen. Der Kunde stellt HKS alle für die Erstellung der Software erforderlichen Informationen in schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutert diese auf Wunsch der HKS auch mündlich. Stellt der Kunde fest, dass erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, die der Kunde tatsächlich verlangt, so wird er HKS hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen und Alternativvorschläge unterbreiten. Die Parteien entscheiden dann einvernehmlich über eine Ergänzung oder Änderung der Anforderungen. Alle hier genannten Mitwirkungspflichten erbringt der Kunde kostenlos. Stellt die HKS fest, dass Angaben oder Informationen des Kunden fehlerhaft, unvollständig oder zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so wird die HKS den Kunden hierauf schriftlich unverzüglich hinweisen. Der Kunde wird über eine sich aus diesem Hinweis ergebende Änderung, soweit sie den Erstellungsprozess der Software betrifft, sofort entscheiden. Jede Partei nennt der anderen unverzüglich nach Vertragsabschluss eine fachkundige Person, die befugt ist, die mit der Erstellung der Software zusammenhängenden Entscheidungen herbeizuführen.
2. Änderungsverlangen
Solange die Software nicht von HKS geliefert wurde, kann der Kunde jederzeit schriftlich eine Änderung der Anforderungen verlangen, solange das Änderungsverlangen in vernünftigem Verhältnis zum Gesamtauftrag steht und auf sachlichen Erwägungen beruht. Die HKS wird diesem Änderungsverlangen Folge leisten, sofern es in Einklang mit der allgemeinen Produktentwicklung steht, es sei denn, dass HKS dies aufgrund der konkreten betrieblichen Situation unzumutbar ist.
Führt ein solches Änderungsverlangen des Kunden dazu, dass das vertragliche Gleichgewicht hinsichtlich Leistung und Gegenleistung mehr als unerheblich beeinträchtigt wird, so werden die Vertragsparteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen betreffs des wesentlichen Vertragsinhaltes (insbesondere Vergütung, Lieferfrist etc.) herbeiführen. Falls die Parteien nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Änderungsverlangens bei der Firma eine Einigung erzielen, wird der Auftrag ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens ausgeführt.
10. Abnahme
Nach Installation und Prüfung teilt HKS dem Kunden schriftlich mit, dass die gegenüber der Standardversion erweiterten und/oder angepassten Softwareteile in vollem Umfang funktionsfähig sind, und fordert den Kunden zur Abnahme auf. Der Kunde kann daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung der HKS, die Abnahme schriftlich gegenüber der Firma erklären.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen. Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Zahlt der Kunde nach Inbetriebnahme der gelieferten Software die Vergütung ohne Beanstandung, so steht dies einer Abnahme der Software gleich.
Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.
Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Lieferung am Einsatzort erfüllt sind. Fehlende datenschutzrechtliche Voraussetzungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
11. Gewährleistung
HKS übernimmt für eine Zeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde. HKS weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
Der Kunde wird Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich an HKS zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde HKS eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt HKS mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. HKS ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. HKS kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen HKS zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Tritt ein Mangel auf, der Folge eines nicht korrekten oder nicht aktualisierten Treibers ist, so räumt der Kunde HKS das Recht ein, einen funktionalen Treiber, binnen 10 Tagen ab Mitteilung an HKS, nachzuliefern. HKS ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.
HKS übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. Hat der Kunde HKS wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die HKS nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme HKS grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen HKS entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von HKS am EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten.
12. Anwendbares Recht - Erfüllungsort - Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) findet keine Anwendung.
Bei mehrsprachig abgefassten Verträgen ist ausschließlich der deutsche Text maßgeblich.
Erfüllungsort ist Paderborn, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand Paderborn. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.