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Fünf Bundesländer beschließen Aufschub bei der Kassensicherungsverordnung

Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg haben beschlossen, die Nichtbeanstandungsfrist der KassenSichV bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Voraussetzung ist u.a. die nachweisliche Beauftragung der erforderlichen TSE spätestens bis zum 30. September 2020.

Aufschub_KassenSichV

"Die Ministerien aus Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg haben den zeitlichen Aufschub am heutigen Tag mit eigenen Erlassen möglich gemacht. Danach werden die Finanzverwaltungen der fünf Länder nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn

  • die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben oder
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. [...]"
[Quelle: Finanzverwaltung NRW, 10.07.2020]

Zur offiziellen Pressemitteilung des NRW Finanzministeriums

Update [15.07.2020]: Auch Baden-Württemberg hat sich zwischenzeitlich der Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist angeschlossen. [Quelle: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg]

 

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